Smart-Meter-Massenverfahren, institutionell geführt
Wie Skribe für österreichische Stromnetzbetreiber Smart-Meter-Verweigerungen in einem strukturierten Verfahrenscluster bearbeitet. 3.500+ Fälle, OGH-Beschluss 9 Ob 57/25k, EuGH-Vorlage C-468/24.
Wie Skribe für österreichische Stromnetzbetreiber Smart-Meter-Verweigerungen in einem strukturierten Verfahrenscluster bearbeitet. 3.500+ Fälle, OGH-Beschluss 9 Ob 57/25k, EuGH-Vorlage C-468/24.
Skribe vertritt österreichische Stromnetzbetreiber im Energierecht. Beginn der Vertretung: 2022. Wir haben für sie über 3.500 Smart-Meter-Verweigerungen aufgelöst, weniger als 20 Fälle sind noch offen. Der OGH-Beschluss 9 Ob 57/25k stammt aus diesem Verfahrenscluster. Aktuell führen wir das EuGH-Verfahren C-468/24, die Schlussanträge des Generalanwalts liegen vor. Daneben arbeiten wir an Messgeräte-Rückforderungen, Verfahren gegen Zuvieleinspeiser, Datenschutz für Netzbetreiber und Begleitung zu ElWOG und Data Act.
Der Smart-Meter-Rollout ist in Österreich gesetzlich vorgegeben. Für Stromnetzbetreiber bedeutet das eine operative Massenaufgabe, keine technische Einzelmaßnahme. § 83 ElWOG aF verpflichtet Endkundinnen und Endkunden zur Duldung des Gerätetauschs. Auf Systemebene ist die Rechtslage klar. Auf der Ebene einzelner Anschlüsse entsteht jedoch regelmäßig Widerspruch – aus Datenschutzbedenken, aus grundsätzlicher Ablehnung, aus Skepsis gegenüber der Fernauslesung.
Aus Einzelfällen wird unter Massenbedingungen ein juristisches Problem. Hunderttausende Geräte, ein klarer Zeitplan und ein Anteil von Endkundinnen und Endkunden, der den Einbau verweigert oder die Inbetriebnahme blockiert. Was im Einzelfall durch ein Gespräch lösbar wäre, ist im Verfahrenscluster nicht mehr individuell zu bearbeiten. Identische Argumentationsmuster wiederholen sich tausendfach – jeder Fall mit eigenem Aktenkreislauf, jeder Bescheid mit eigener Begründungsanforderung. Sobald das Muster strukturell wird, verschiebt sich das Problem von der technischen auf die juristische Ebene. Die klassische Mandatsstruktur, bei der ein Anwalt einen Fall führt, stößt an ihre Belastungsgrenze.
Die Rechtslage ist klar: § 83 ElWOG aF verpflichtet die Endkundinnen und Endkunden zur Duldung des Einbaus. Das Problem für den Netzbetreiber sitzt eine Ebene darunter – tausende parallele Ablehnungen, immer mit denselben Argumenten, jede einzeln zu bearbeiten. Eine Mandatsstruktur, die jeden Fall als Einzelmandat führt, ist unter diesen Massenbedingungen nicht belastbar. Notwendig ist ein institutionelles Verfahren mit reproduzierbarer Bearbeitung, anwaltlich gezeichnet und technisch unterstützt.
Verfahrensbearbeitung in der Fläche erfordert standardisierte Abläufe, gemeinsame Argumentationsmuster und eine technische Infrastruktur, die jeden Fall im Verfahrenscluster verortet. UNOY trägt die Infrastruktur, Skribe zeichnet das Verfahren.
Der größte Hebel liegt in der Standardisierung des Austauschs zwischen dem Customer Care des Netzbetreibers und den betroffenen Endkundinnen und Endkunden: Vorlagen für die wiederkehrenden Argumente, definierte Eskalationsstufen, dokumentierte Bearbeitungsstände – als Infrastruktur, auf der das Verfahren läuft. Statt vereinzelter E-Mails wird die Kommunikation steuerbar. Anschlüsse, deren Verweigerung durch Aufklärung lösbar ist, durchlaufen die Dialog-Strecke. Anschlüsse, bei denen das nicht trägt, gehen in die Klage-Strecke.
Vier Funktionen greifen dabei ineinander. Die Kommunikation läuft über UNOY als strukturiertes System zwischen Customer Care und Betroffenen, mit klaren Abläufen und schnellen Reaktionszeiten. Die Durchsetzung erfolgt außergerichtlich und gerichtlich, eingebettet in ein Gesamtsystem mit strategischer Steuerung aller Fälle. Die Eskalation führt einzelne Verfahren bis zum EuGH und OGH, um Klarheit zu schaffen und tausende Folgefälle effizienter zu lösen. Und die Geschwindigkeit macht durch Systemdenken möglich, was im Einzelfall Monate dauert: Ergebnisse in Wochen statt Jahren.
Wo der außergerichtliche Weg nicht trägt, wird Klage geführt. Auf außergerichtliche Mahnungen folgen gerichtliche Verfahren, eingebettet in das institutionalisierte Verfahren, damit Argumentationslinien und Schriftsätze über das Verfahrenscluster reproduzierbar bleiben. Einzelne Verfahren wurden bis zum OGH und zum EuGH geführt – nicht aus prozessualem Prinzip, sondern zur Klärung von Rechtsfragen, die in den Folgefällen identisch auftreten.
Der Unterschied zur klassischen Kanzlei liegt in der Perspektive: Wir bearbeiten nicht jeden Fall einzeln, sondern das ganze Verfahrenscluster. Vier Bausteine machen das möglich. Bei der Gruppierung werden Fälle nach Argumentationsmuster, Region und Status gebündelt, sodass kein Fall bei null beginnt. Die Standardisierung versieht wiederkehrende Einwände mit vorbereiteten Antworten. Die Wiederverwendung führt Erkenntnisse zurück ins System, sodass jede höchstgerichtliche Klärung hunderte Folgefälle beschleunigt. Und die Geschwindigkeit macht erneut möglich, was im Einzelfall Monate dauern würde: Ergebnisse in Wochen statt Jahren.
Aus tausend offenen Fällen wurden weniger als 20. Der Rest ist abgearbeitet – die meisten einvernehmlich, die hartnäckigen gerichtlich. Für unseren Stromnetzbetreiber heißt das: Der Rollout läuft, der Rückstand ist abgebaut. Für andere Netzbetreiber heißt das: Es geht.
Smart Meter klingt nach Technik. Beim Rollout entscheidet aber nicht das Gerät, sondern die Frage, ob sich die rechtliche Pflicht in der Fläche durchsetzen lässt. Genau das ist die Aufgabe, die wir für Netzbetreiber lösen.
Wir machen für Netzbetreiber nicht nur die Klagsschrift. Wir steuern den ganzen Workflow – Kommunikation, außergerichtliche Verfahren, gerichtliche Verfahren – als einen Prozess, der für tausende Fälle gleichzeitig funktioniert.
Smart-Meter-Rollouts scheitern nicht am Recht, sie scheitern am Volumen. Wer tausend Verweigerer hat, braucht keinen Anwalt für tausend Einzelfälle, sondern einen Anwalt, der tausend Fälle als ein Verfahren behandeln kann.
Wer als Netzbetreiber tausende Verweigerer hat, braucht eine Kanzlei, die den ganzen Stapel als ein Verfahren aufbaut, nicht eine pro Einzelfall.
Der Smart-Meter-Rollout ist gesetzlich vorgegeben (§ 83 ElWOG aF i.V.m. der Smart-Meter-Anforderungs-VO 2011). Der Netzbetreiber hat eine Einbau-Pflicht, der Endkunde grundsätzlich eine Duldungspflicht. Verweigerungen werden meist mit Datenschutz-, Gesundheits- oder Eigentumsargumenten begründet, die OGH 9 Ob 57/25k hat dazu eine klare Linie gesetzt.
Der OGH weist am 25.06.2025 die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück: Der Ausbau des eichfälligen Zählers folgt aus dem Eigentumsrecht, die umstrittene Smart-Meter-Grundrechtsfrage stellt sich im verengten Verfahren nicht. Der Beschluss ist der Anker einer Linie, die vier OGH-Senate über ca. 25 parallele Verfahren tragen.
Schlussanträge des Generalanwalts Biondi liegen seit 11.12.2025 vor. Das Urteil ist ausstehend und wird voraussichtlich den OGH-Standpunkt unionsrechtlich absichern. Bis zur Entscheidung führen wir die deutsche Linie weiter, kein Verfahrens-Stillstand.
Skribe vertritt österreichische Stromnetzbetreiber im Energierecht. Beginn der Vertretung: 2022. Aus Vertraulichkeitsgründen nennen wir die Mandantschaft nicht namentlich auf der Website. Im Erstgespräch klären wir die Konstellation transparent.
Aus dem Stromnetz-Cluster: Messgeräte-Rückforderung, Verfahren gegen Zuvieleinspeiser, Datenschutz-Compliance für Netzbetreiber, ElWOG- und Data-Act-Beratung, NIS2-Umsetzung. Das Smart-Meter-Verfahren ist die Speerspitze, die übrigen Themen laufen parallel.