Smart Meter und Zählertausch: Ausstattungspflicht statt Quote.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2026 stellt die Regulierungskommission der E-Control die neue Rechtslage klar: Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, die Zählpunkte der Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Konsequenzen für Zählertausch, Opt-out-Kommunikation und Verweigerungsfälle.
Eine Frage, die die Praxis seit Jahren begleitet.
Der Austausch alter Stromzähler gegen intelligente Messgeräte ist für Netzbetreiber seit Jahren ein zentrales Thema. In der Praxis stellte sich dabei immer wieder die Frage, wie weit die Verpflichtung zum Einbau von Smart Metern tatsächlich reicht, und ob Netzkunden den Einbau verweigern können, insbesondere dann, wenn ein alter Ferrariszähler wegen Ablaufs der Eichfrist ohnehin getauscht werden muss.
Mit dem Bescheid der Regulierungskommission der E-Control vom 3. Juni 2026 liegt dazu nun eine wesentliche Klarstellung vor. Sie ist für Netzbetreiber von erheblicher praktischer Bedeutung.
Keine bloße Quote mehr.
Nach der früheren Rechtslage stand häufig die sogenannte 95-%-Quote im Mittelpunkt: Netzbetreiber hatten nach der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung bis Ende 2024 mindestens 95 % der angeschlossenen Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten auszustatten. Daraus wurde teilweise abgeleitet, dass außerhalb dieser Quote Raum für herkömmliche Messgeräte bestehe.
Diese Betrachtung ist überholt. § 49 Abs 1 ElWG sieht nun unmittelbar gesetzlich vor, dass Netzbetreiber die Zählpunkte der Endkunden mit intelligenten Messgeräten auszustatten haben. Die E-Control stellt klar: Damit wird nicht bloß eine Rollout-Quote fortgeschrieben; die gesetzliche Anordnung selbst begründet die Ausstattungspflicht. Die frühere 95-%-Logik verliert ihre Funktion als Begrenzung.
Der Ferrariszähler ist beim Tausch keine zulässige Alternative.
Besonders wichtig ist die Klarstellung für Fälle, in denen ein bestehender Ferrariszähler wegen Ablaufs der Eichfrist oder aus sonstigen Gründen getauscht werden muss. Der Netzbetreiber kann in diesen Fällen nicht wieder ein nicht intelligentes Messgerät einbauen: Wenn das Gesetz die Ausstattung mit intelligenten Messgeräten anordnet, ist ein Austausch gegen einen Ferrariszähler mit dieser Vorgabe nicht vereinbar.
Der Smart Meter ist beim erforderlichen Zählertausch damit nicht eine von mehreren technischen Optionen, sondern der gesetzlich vorgesehene Regelfall.
Opt-out betrifft die Konfiguration, nicht das Gerät.
In der Kommunikation mit Netzkunden ist eine weitere Unterscheidung wesentlich: Ein Opt-out betrifft die konkrete Konfiguration des intelligenten Messgeräts, insbesondere bestimmte Funktionen und die Art der Datenauslesung. Es ändert nichts daran, dass das Messgerät selbst ein intelligentes Messgerät bleibt.
Die neue Rechtslage gibt dem Netzkunden daher kein Recht, den Einbau eines Smart Meters als solchen abzulehnen und stattdessen dauerhaft auf einem herkömmlichen Zählertyp zu bestehen. Viele Einwände gegen den Einbau sind in der Praxis mit dem Wunsch verbunden, den bisherigen Ferrariszähler weiterzuverwenden; dieser Wunsch ist rechtlich nicht ausschlaggebend, wenn ein Zählertausch erforderlich ist.
Beharrliche Verweigerung kann Trennung und Vertragsauflösung rechtfertigen.
Die Entscheidung geht einen Schritt weiter. Verweigert ein Netzkunde den notwendigen Austausch eines alten oder eichfälligen Zählers beharrlich, verhindert er die gesetzlich vorgesehene ordnungsgemäße Messung. Das ist nicht mehr bloß die Ablehnung einer Zählertechnologie, sondern kann eine Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Netzzugangsvertrag darstellen: Ohne zulässiges Messgerät kann der Netzbetreiber Verbrauchsmessung und Abrechnung nicht erfüllen.
Nach ordnungsgemäßem Vorgehen des Netzbetreibers kann die beharrliche Verweigerung daher weitergehende Maßnahmen tragen, insbesondere die physische Trennung der Netzverbindung und die Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund. Entscheidend bleibt die saubere Einhaltung der vorgesehenen Schritte: klare Information des Netzkunden, nachvollziehbare Terminvorschläge, ordnungsgemäße Dokumentation der Zutrittsverweigerung und, soweit erforderlich, ein qualifiziertes Mahnverfahren.
Konsequenzen für die Netzbetreiberpraxis.
Für Netzbetreiber ergeben sich vier praktische Konsequenzen. Erstens: Bei einem erforderlichen Zählertausch, insbesondere bei Eichfälligkeit, ist grundsätzlich ein intelligentes Messgerät vorzusehen. Zweitens: Gegenüber Netzkunden ist klar zu kommunizieren, dass ein Opt-out kein Recht auf Beibehaltung oder neuerlichen Einbau eines Ferrariszählers vermittelt. Drittens: Verweigerungsfälle sind strukturiert zu bearbeiten und sorgfältig zu dokumentieren, damit spätere Maßnahmen wie Trennung oder Vertragsauflösung rechtssicher begründet werden können. Viertens: Standardprozesse, Kundenschreiben und Mahnabläufe sind an die neue Rechtslage anzupassen.
Die zentrale Botschaft lautet: Es geht nicht mehr um eine technische Präferenz, sondern um die Umsetzung einer gesetzlichen Pflicht. Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit, stärkt die Position der Netzbetreiber und gibt Orientierung für den Umgang mit Verweigerungsfällen. Gerade bei eichfälligen Altzählern ist nun klar: Der Austausch hat auf ein intelligentes Messgerät zu erfolgen.