Smart Meter: Die Eigentumsfrage erübrigt die Grundrechtsfrage.
Der Oberste Gerichtshof weist die Revision zurück, ohne die umstrittene Smart-Meter-Frage zu beantworten. Das Memorandum zeigt, warum gerade die Verengung des Klagebegehrens die eigentliche Lehre dieser Entscheidung ist.
Die große Frage, die alle erwartet haben.
Der Smart-Meter-Rollout hat über Jahre eine gleichlautende Streitfrage in die österreichischen Gerichte getragen. Verpflichtet § 83 ElWOG 2010 den Anschluss-Nehmer zur Duldung des Einbaus, und trägt die Datenschutz-Grundverordnung die damit verbundene Datenverarbeitung? In Teilen der Literatur wurde daraus ein Opt-out-Recht abgeleitet, das den gesamten Vorgang erfassen sollte. Für die Netzbetreiber stand damit eine grundsätzliche, verfassungs- und datenschutzrechtlich aufgeladene Frage im Raum, vervielfacht über tausende parallele Verfahren.
Ein bewusst verengtes Begehren.
Im vorliegenden Verfahren hat die klagende Netzbetreiberin, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte, ihr Begehren in der Tagsatzung modifiziert. Gegenstand war nicht mehr der Einbau eines intelligenten Messgeräts, sondern allein der Ausbau des vorhandenen Ferraris-Zählers, dessen Eichfrist abgelaufen war. Gestützt wurde dieser Anspruch nicht auf § 83 ElWOG, sondern auf das Eigentumsrecht: Der Zähler steht im Eigentum der Netzbetreiberin, und das eichfällige Gerät ist nach dem Maß- und Eichgesetz zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr tauglich.
Verteidigungslinien, die nicht greifen.
Die beklagte Endverbraucherin hat die gewohnten Einwände vorgetragen: Unzulässigkeit nach § 83 ElWOG, Datenschutz, befürchteter Elektrosmog, Eingriff in Hausrecht und Eigentum. Gegen ein Begehren, das allein auf den Ausbau und auf das Eigentumsrecht gestützt ist, laufen diese Einwände jedoch ins Leere. Der einzige tragfähige Ansatz wäre ein Einwand der Zug-um-Zug-Leistung gewesen, also das Verlangen, den Ausbau nur gegen Einbau eines rechtskonformen neuen Geräts zu dulden. Ein solcher Einwand ist von Amts wegen nicht zu beachten; er verlangt, dass die ihn begründenden Tatsachen vorgebracht werden. Daran hat es gefehlt.
Keine erhebliche Rechtsfrage.
Das Berufungsgericht hatte die Revision zur Frage zugelassen, ob sich eine unter Kontrahierungszwang stehende Netzbetreiberin für den Ausbau auf ihr Eigentumsrecht stützen darf. Der Oberste Gerichtshof beantwortet diese Frage nicht. Ob die Beklagte ein hinreichendes Vorbringen für einen Zug-um-Zug-Einwand erstattet hat, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision wird zurückgewiesen. Bemerkenswert ist die Folge: Weil die verengte Konstruktion trägt, sieht der Gerichtshof auch keinen Anlass, das beim EuGH zu C-468/24 anhängige Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten.
Die Lehre liegt im Begehren, nicht im Grundsatz.
Für die Bearbeitung von Massenverfahren ist das die eigentliche Aussage. Der belastbarste Weg zu einem durchsetzbaren Ergebnis lag nicht darin, die umstrittene Grundrechtsfrage auszufechten, sondern darin, den Streit so zu fassen, dass sie sich nicht stellt. Die Trennung von Ausbau, getragen von Eigentum und Eichrecht, und Einbau, getragen von Energie- und Datenschutzrecht, nimmt der Gegenseite die vorbereiteten Verteidigungslinien und stützt den Anspruch auf eine harte, unabhängige Grundlage. Skribe Rechtsanwälte hat in diesem Verfahren die obsiegende Partei vertreten.
Die Grundsatzfrage bleibt, vorerst beim EuGH.
Die materielle Smart-Meter-Frage nach § 83 ElWOG und der Datenschutz-Grundverordnung ist mit dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt. Sie blieb bewusst außer Betracht. Ihre unionsrechtliche Dimension liegt beim Gerichtshof der Europäischen Union, im Verfahren C-468/24. Bis zu einer grundsätzlichen Klärung bleibt für Netzbetreiber der über Eigentum und Eichrecht geführte Weg die belastbare Option. Die große Antwort ist, jedenfalls für die Durchsetzung im Einzelfall, weder nötig noch derzeit verfügbar.