Wann gibt es Entschädigung bei Flugverspätung?
Fluggäste haben nach EU-Verordnung 261/2004 Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Flug am Endziel mehr als drei Stunden Verspätung hat. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz: 250 € bis 1.500 km, 400 € bis 3.500 km, 600 € über 3.500 km, pro Fluggast, unabhängig vom Ticketpreis.
Voraussetzung: Abflug von einem EU-Flughafen oder Landung in der EU mit europäischer Fluglinie, keine außergewöhnlichen Umstände, Anspruch nicht älter als drei Jahre. Skribe und die Schwester-Plattform FairPlane haben gemeinsam 500.000+ Fluggast-Fälle bearbeitet.
Die Voraussetzungen.
Der Anspruch nach VO 261/2004 ist klar geregelt. Sechs Punkte müssen erfüllt sein, damit eine Ausgleichszahlung greift:
- Mehr als drei Stunden Verspätung am Endziel. Nicht der Abflug zählt, sondern die Ankunft.
- Abflug von einem Flughafen innerhalb der EU, unabhängig von der Fluglinie.
- Oder Landung an einem EU-Flughafen mit europäischer Fluglinie, der zweite Pfad.
- Die Verspätung liegt im Verantwortungsbereich der Fluglinie.
- Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor (Wetter, Streiks Dritter, Sicherheitslage).
- Die Flugverspätung liegt weniger als drei Jahre zurück.
Die Regelungen gelten nicht nur bei Verspätung, sondern auch bei Flugausfall und Flugzeitänderung. Eine vorgezogene oder verschobene Flugzeit wird in der Rechtsprechung als Annullierung gewertet, der ersatzweise angebotene Flug gilt als Ersatzflug. Das hat der EuGH mehrfach bestätigt.
Die Höhe der Entschädigung.
Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugstrecke. Drei Stufen, die nicht verhandelbar sind:
| Flugdistanz | Entschädigung pro Fluggast |
|---|---|
| bis 1.500 km | 250 € |
| 1.500 km bis 3.500 km | 400 € |
| über 3.500 km | 600 € |
Die Höhe ist unabhängig vom Ticketpreis. Wer ein 79-€-Ticket auf der Strecke Wien–Paris hatte, erhält dieselbe Entschädigung wie der Geschäftsreisende mit einem 800-€-Business-Ticket auf derselben Strecke. Der Anspruch besteht pro Person, eine Familie mit vier Reisenden kann bei einer Mittelstrecken-Verspätung also 1.600 € geltend machen.
Die Drei-Stunden-Regel.
Der Streit dreht sich oft um Minuten. Die Verordnung knüpft an die Verspätung am Endziel an, nicht an den verspäteten Abflug. Drei Punkte sind in der Praxis entscheidend:
Es zählt die Ankunft, nicht der Abflug. Wer drei Stunden zu spät startet, aber durch Rückenwind oder eine kürzere Flugroute Zeit aufholt, hat keinen Anspruch, wenn die Türöffnung am Zielflughafen weniger als drei Stunden hinter Plan liegt.
Ankunftszeit ist Türöffnung. Der EuGH hat klargestellt: Maßgeblich ist, wann die Flugzeugtüren am Zielflughafen geöffnet werden, nicht das Aufsetzen auf der Landebahn. Das macht in Grenzfällen einen Unterschied von zehn bis fünfzehn Minuten.
Beweis liegt beim Fluggast. Foto vom Anzeigenboard, Bordkartenscan, Mail-Bestätigungen. Wer nichts dokumentiert, hat es schwer, auch wenn die Fluglinie die Verspätung im System erfasst hat.
„Drei Stunden am Endziel. Türöffnung. Drei Jahre Verjährung. Diese drei Zahlen entscheiden über jeden Fluggastrechte-Fall."Dr. Alexander Skribe · Skribe Rechtsanwälte GmbH
Was Skribe und FairPlane geliefert haben.
„Wir kennen alle Tricks der Airlines, Hinhaltetaktiken, vorgeschobene außergewöhnliche Umstände, Zermürbung im Schriftverkehr. Mit dem Volumen aus 500.000 Fällen sind das keine Überraschungen mehr."Dr. Alexander Skribe
Außergewöhnliche Umstände.
Der häufigste Versuch der Airlines, sich aus der Zahlungspflicht zu winden, läuft über die Berufung auf außergewöhnliche Umstände. Hier ist die Rechtsprechung des EuGH inzwischen sehr klar:
Außergewöhnlich sind Blitzeinschlag, extreme Wetterverhältnisse, medizinische Notfälle an Bord, Sabotage- oder Terrorakte sowie Streiks von Flughafenmitarbeitern oder Fluglotsen, also Ursachen, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat.
Nicht außergewöhnlich sind technische Defekte (EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann, 2008) und Streiks der eigenen Crew. Technische Defekte gehören zum operativen Risiko; Pilotenstreiks sind ein Druckmittel in Tarifverhandlungen, beides liegt im Einflussbereich der Airline. Hier muss gezahlt werden.
Was Airlines behaupten vs. was wir durchsetzen.
Was Airlines im Schriftverkehr behaupten
Die Standardantwort vieler Airlines lautet: „Aufgrund außergewöhnlicher Umstände besteht kein Anspruch." Genannt werden dann technische Probleme, „operationelle Gründe", Vogelschlag, Crew-Erkrankungen oder einfach „nicht im Verantwortungsbereich der Fluglinie". Hinzu kommen Hinhaltetaktiken: monatelange Bearbeitungszeit, Rückfragen ohne Substanz, Standardablehnungen ohne Einzelfallprüfung.
Skribe-Position
Die Behauptung wird strukturiert auseinandergenommen. Technische Defekte sind seit Wallentin-Hermann nicht außergewöhnlich. „Operationelle Gründe" reichen ohne konkreten Nachweis nicht aus. Vogelschlag ist nur dann außergewöhnlich, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung dokumentiert sind. Wenn die Airline nicht nachweisbar liefert, gilt die Anspruchsvermutung. Die Erfolgsquote in zulässigen Fällen liegt bei 98,5 %.
Verspätung mit Anschlussflug.
Mehr-Strecken-Buchungen sind in der Praxis komplex, aber die Rechtsprechung ist eindeutig. Wenn alle Teilstrecken in einer Buchung gebucht sind und das Flugproblem nach VO 261/2004 erstattungsberechtigt ist, wird die Entschädigungssumme auf Basis der gesamten Reisestrecke berechnet, auch wenn nur die erste Teilstrecke verspätet war.
Beispiel: Wien → Frankfurt → New York. Wenn der Wien–Frankfurt-Flug zwei Stunden zu spät startet und der New-York-Anschluss verpasst wird, zählt die Distanz Wien–New York (ca. 7.000 km), also 600 € pro Fluggast, nicht 250 € für die kurze erste Strecke.
Der EuGH hat zudem klargestellt: Ist die Fluggesellschaft des ersten Fluges für die Verspätung verantwortlich, muss sie auch für Folgeprobleme der Anschlussflüge haften, selbst wenn diese von einer anderen Airline durchgeführt werden.
Welche Dokumente Sie brauchen.
Was vor dem Flug oder am Flughafen aufgehoben wurde, entscheidet, wie schnell der Anspruch durchsetzbar ist. Die wichtigsten Belege:
- Bordkarte oder digitales Boarding-Pass
- E-Ticket mit Flugnummer und Reisedaten
- Buchungsbestätigung der Fluglinie oder des Reisebüros
- Foto des Anzeigeboards mit der angezeigten Verspätung
- Schriftliche Bestätigung der Verspätungsursache durch die Fluglinie, meist am Service-Schalter erhältlich
- Reisedaten: ursprüngliche und tatsächliche Abflugs- und Ankunftszeiten, Flugnummer (sechsstellig)
Je vollständiger die Dokumentation, desto schneller läuft die Durchsetzung. Skribe und FairPlane prüfen die Belege online, der Mandant sieht den Verfahrensstand live mit.
Fragen & Antworten.
Ab wann gibt es eine Entschädigung bei Flugverspätung?
Wenn der Flug am Endziel mehr als drei Stunden Verspätung hat, der Abflug oder die Landung an einem EU-Flughafen liegt (mit europäischer Fluglinie auch bei Landung in der EU) und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Die Verspätung wird ab Öffnen der Türen am Zielflughafen gemessen, nicht ab Aufsetzen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugverspätung?
Bis 1.500 km gibt es 250 €, bis 3.500 km 400 €, über 3.500 km 600 € pro Fluggast. Der Anspruch ist unabhängig vom Ticketpreis. Eine Familie mit vier Reisenden auf einer Mittelstrecke kann also 1.600 € geltend machen.
Was sind außergewöhnliche Umstände?
Blitzeinschlag, extreme Wetterverhältnisse, medizinische Notfälle, Sabotage- oder Terrorakte sowie Streiks von Flughafenmitarbeitern oder Fluglotsen sind außergewöhnliche Umstände, hier entfällt die Entschädigung.
Streiks der Crew der Fluglinie und technische Defekte zählen NICHT als außergewöhnliche Umstände (EuGH C-549/07 Wallentin-Hermann).
Gilt die Verordnung auch bei Anschlussflügen?
Ja. Sind alle Teilstrecken in einer Buchung gebucht und ist das Flugproblem nach VO 261/2004 erstattungsberechtigt, wird die Entschädigungssumme über die gesamte Strecke berechnet, auch wenn nur die erste Teilstrecke verspätet war.
Wie lange kann ich Ansprüche rückwirkend geltend machen?
In Österreich und Deutschland drei Jahre. Wer einen verspäteten Flug seit 2023 hatte, kann die Ansprüche meist noch durchsetzen. Skribe prüft die Verjährung als Teil der kostenlosen Fallprüfung.
Was kostet die Durchsetzung über Skribe?
Skribe arbeitet im Fluggast-Bereich mit der Schwester-Plattform FairPlane. Modell 1: Kein Kostenrisiko über Prozessfinanzierung, der Finanzierer behält im Erfolgsfall einen Anteil. Modell 2: Selbstzahler ab 29 € pauschal mit voller Auszahlung. Bei Misserfolg keine Kosten.
Wann der Anspruch nicht greift.
- Bei Verspätungen unter drei Stunden am Endziel, die Schwelle ist hart, auch bei 2:55 Stunden gibt es nichts
- Bei außergewöhnlichen Umständen mit dokumentierter Beweislage der Fluglinie, etwa belegtem Blitzeinschlag oder Lotsenstreik
- Bei verjährten Ansprüchen über drei Jahre alt
- Bei Flügen außerhalb des EU-Geltungsbereichs, z.B. New York → Tokio mit US-Airline
- Bei privat gewünschten Umbuchungen, wer freiwillig auf einen späteren Flug wechselt, hat keinen Anspruch
Verspäteter Flug? Anspruch prüfen.
Skribe und FairPlane prüfen Ihren Fluggast-Fall online. Erfolgsquote 98,5 % in zulässigen Fällen, Modellwahl zwischen Prozessfinanzierung und Selbstzahler ab 29 €. Drei Jahre rückwirkend möglich.