← Alle Memos
Skribe. Internes Memo Urteil
RechtssacheC-452/13 RessortFluggastrechte Datum04.09.2014 Lesezeit6 Min
Betreff

Die Ankunftszeit ist die Türöffnung, nicht das Aufsetzen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union bestimmt unionsweit, wann ein Flug als angekommen gilt. Fünf Minuten zwischen Aufsetzen und Parkposition entscheiden über 250 Euro. Das Memorandum ordnet die Entscheidung ein.

Ein Anspruch ohne definierten Stichzeitpunkt.

Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt Fluggästen bei großer Verspätung einen pauschalen Ausgleich, bei kurzen Strecken 250 Euro. Maßgeblich ist die Schwelle von drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunft. Die Verordnung definiert die „Ankunftszeit“ jedoch nicht. Damit blieb über Jahre offen, welcher Zeitpunkt den Verspätungsumfang bestimmt: das Aufsetzen auf der Landebahn, das Erreichen der Parkposition oder das Öffnen der Tür.

Fünf Minuten, die über den Anspruch entscheiden.

Der Ausgangsfall ist klar konturiert. Herr Henning, vertreten durch Rechtsanwalt Skribe, flog mit Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn, eine Strecke unter 1.500 km. Das Flugzeug setzte um 17:38 Uhr auf, erreichte die Parkposition aber erst um 17:43 Uhr, somit drei Stunden und drei Minuten nach der planmäßigen Ankunft. Germanwings rechnete mit dem Aufsetzen (zwei Stunden und 58 Minuten) und verweigerte die Zahlung. Der Fluggast stützte sich auf die Türöffnung. Das Landesgericht Salzburg legte die Auslegungsfrage dem Gerichtshof vor.

Ein Begriff für die gesamte Union.

Der Gerichtshof hält zunächst fest, dass die „tatsächliche Ankunftszeit“ unionsweit autonom auszulegen ist. Eine vertragliche Festlegung durch die Parteien scheidet aus, weil die Verordnung nichts Entsprechendes vorsieht. Ebenso wenig sind Definitionen aus anderen Regelwerken oder aus Dokumenten der IATA maßgeblich; sie verfolgen andere Ziele, etwa die Zuweisung von Zeitnischen, nicht den Schutz der Fluggäste.

Der Maßstab ist das Ende der Einschränkung.

Den Ausschlag gibt der Zweck der Verordnung. Während des Fluges halten sich die Fluggäste in einem geschlossenen Raum unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens auf und können sich nicht um ihre Angelegenheiten kümmern. Diese Lage ändert sich nach Auffassung des Gerichtshofs weder beim Aufsetzen noch beim Erreichen der Parkposition wesentlich. Erst wenn die Tür geöffnet und das Verlassen gestattet wird, endet der Zustand. Der Gerichtshof erkennt deshalb für Recht: Die „Ankunftszeit“ im Sinne der Art. 2, 5 und 7 der Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen gestattet ist.

Die Schwelle verschiebt sich zugunsten der Fluggäste.

Für die Durchsetzung von Fluggastrechten ist das die tragende Aussage. Der maßgebliche Stichzeitpunkt liegt am Ende, nicht am Anfang des Ankunftsvorgangs. Grenzfälle nahe der Drei-Stunden-Schwelle, die mit dem Aufsetzen knapp scheiterten, kippen mit der Türöffnung in den Anspruch. In der Bearbeitung großer Fallzahlen verschiebt sich damit die entscheidende Beweisfrage auf die Dokumentation des Türöffnungszeitpunkts. Rechtsanwalt Skribe hat in diesem Verfahren den obsiegenden Fluggast vertreten und den unionsweiten Maßstab mitgeprägt.

Ein Maßstab, der seit 2014 trägt.

Die Türöffnung als Ankunftszeit ist seither der etablierte unionsweite Maßstab und Grundlage der Anspruchsberechnung in einer Vielzahl von Fluggastverfahren. Die Entscheidung steht in einer Linie mit der Rechtsprechung zum irreversiblen Zeitverlust ab drei Stunden Verspätung. Für Luftfahrtunternehmen wie für Fluggäste ist die Rechtslage damit an diesem Punkt klar: Nicht das Rad auf der Bahn, sondern die offene Tür beendet den Flug.

← Zurück zur Übersicht EuGH · Luxemburg