Streik der eigenen Belegschaft ist kein außergewöhnlicher Umstand.
Der Gerichtshof der Europäischen Union verneint die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung auch für den Solidaritäts-Streik in einer Konzern-Tochter. Das Memorandum ordnet die Linie für die Anspruchsdurchsetzung ein.
Eine eng auszulegende Ausnahme.
Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichspflicht befreit, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Der Begriff ist eng auszulegen. Er erfasst nur Vorkommnisse, die ihrer Natur nach nicht Teil der normalen Tätigkeit des Unternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Beide Bedingungen müssen kumulativ vorliegen.
Ein Streik, der sich verselbständigt.
Der Ausgangsfall: CS hatte einen Flug von Salzburg nach Berlin-Tegel gebucht, eine Strecke unter 1.500 km mit einem Ausgleich von 250 Euro. Eurowings annullierte den Flug wegen eines Streiks des Kabinenpersonals. Die Gewerkschaft UFO hatte den Streik im Rahmen von Tarifverhandlungen mit der Muttergesellschaft Lufthansa ausgerufen und am 18. Oktober 2019 auf die Töchter ausgeweitet. Für den 20. Oktober war er zunächst von 5:00 bis 11:00 Uhr vorgesehen, wurde am selben Tag aber spontan bis Mitternacht verlängert. Eurowings annullierte 158 von 712 Flügen und berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Streik gehört zur normalen Tätigkeit.
Der Gerichtshof folgt seiner in der Sache Airhelp begründeten Linie. Ein Streik ist eine Erscheinungsform von Kollektivverhandlungen und damit Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Arbeitgebers. Das gilt auch für ein Luftfahrtunternehmen, das sich gewöhnlich Konflikten mit seiner Belegschaft gegenübersieht, und ebenso für Maßnahmen zu Gehalt und Sozialleistungen. Da die Sozialpolitik der Muttergesellschaft auf die Töchter durchschlägt, ist auch ein Solidaritäts-Streik in der Tochter weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar.
Beherrschbar, weil vorhersehbar.
Der Streik ist ein durch Art. 28 der Grundrechtecharta verbürgtes Recht und damit für jeden Arbeitgeber vorhersehbar, erst recht bei vorheriger Ankündigung. Wer sich vorbereiten kann, kann die Folgen abfangen; das Vorkommnis bleibt damit zu einem gewissen Grad beherrschbar. Forderungen nach Gehalt und Sozialleistungen lassen sich im konzerninternen sozialen Dialog verhandeln. Außerhalb der Tätigkeit liegen dagegen Streiks Dritter, etwa der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals, oder Forderungen, die nur staatliche Stellen erfüllen können. Nur sie können außergewöhnliche Umstände begründen.
Auch Verlängerung und Rechtswidrigkeit ändern nichts.
Dass der Streik länger dauert als angekündigt und nach der Einigung mit der Muttergesellschaft fortgeführt wurde, ist nicht entscheidend. Selbst eine nach nationalem Recht rechtswidrige Fortsetzung ändert die Einordnung nicht. Würde der Ausgleichsanspruch von der Rechtmäßigkeit nach jeweiligem nationalem Arbeitsrecht abhängen, wären das hohe Schutzniveau für Fluggäste und die unionsweit harmonisierten Bedingungen gefährdet. Die Fragen zu zumutbaren Maßnahmen und Beweislast hat der Gerichtshof folgerichtig nicht mehr beantwortet.
Konsequenz für die Anspruchsdurchsetzung.
Der Spruch ist eindeutig: Der aus Solidarität geführte Streik der eigenen Belegschaft fällt nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände. Damit bleibt das Luftfahrtunternehmen ausgleichspflichtig. Für die Durchsetzung von Fluggastrechten, gerade in großer Zahl, liefert die Entscheidung einen belastbaren Anker gegen die verbreitete Verteidigung, jeder Streik sei außergewöhnlich. Trägt nur ein nachgewiesener externer Streik, verengt sich der Befreiungsraum der Luftfahrtunternehmen erheblich.