Die falsche Umbuchung des Veranstalters trifft das Luftfahrtunternehmen.
Bei einer Pauschalreise schuldet das ausführende Luftfahrtunternehmen den Ausgleich, wenn der Reiseveranstalter den Fluggast fälschlich umbucht, obwohl der Flug stattfindet. Rechtsanwalt Skribe vertrat den obsiegenden Fluggast in der Rechtssache C-650/23.
Eine Pauschalreise zwischen zwei Regelwerken.
Fluggäste einer Pauschalreise können sich auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen, auch wenn parallel die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 gilt. Die Anwendungsbereiche überschneiden sich. Art. 3 Abs. 6 der Verordnung und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie ordnen an, dass Ausgleich und Preisminderung gegeneinander verrechnet werden, um eine Überkompensation zu verhindern. Der Schutz der Verordnung bleibt damit erhalten.
Zwei Fälle, ein Muster.
In der Rechtssache C-650/23 hatte DW, vertreten durch Rechtsanwalt Skribe, einen Pauschalreise-Rückflug von Heraklion nach Linz gebucht. Am Vortag teilte der Reiseveranstalter eine geänderte Flugzeit und einen anderen Zielflughafen mit, ohne dass das Luftfahrtunternehmen davon veranlasst war. DW fand sich nicht zum ursprünglichen Flug ein, der gleichwohl stattfand, und verlangte 400 Euro. In der Rechtssache C-705/23 meldete der Veranstalter zwei Fluggästen für die Strecke Düsseldorf nach Fuerteventura eine Stornierung mit Umbuchung; auch dieser Flug wurde durchgeführt, die abgetretenen Ansprüche beliefen sich auf 800 Euro. Beide Vorlagen stellen dieselbe Frage.
Antizipierte Nichtbeförderung trotz durchgeführtem Flug.
Da beide Flüge planmäßig stattfanden, liegt keine Annullierung vor. Zu prüfen ist die Nichtbeförderung nach Art. 2 lit. j der Verordnung. Der Gerichtshof bestätigt seine Linie aus der Sache LATAM Airlines Group: Wer vorab über die Nichtbeförderung unterrichtet wird, muss sich nicht mehr am Flugsteig einfinden und behält dennoch den Ausgleichsanspruch. Aus Sicht des Fluggasts, der der Umbuchung nicht zugestimmt hat, kommt die Mitteilung einer Nichtbeförderung auf dem ursprünglichen Flug gleich.
Das Risiko falscher Auskünfte trägt das Unternehmen.
Dass die falsche Information nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern vom Reiseveranstalter stammt, ändert nichts. Die Verordnung unterscheidet an mehreren Stellen nicht zwischen beiden, etwa beim Begriff der Buchung und bei der Umbuchung auf einen anderen Flug. Nach der Linie aus der Sache Azurair darf sich der Fluggast auf die Auskünfte des Veranstalters verlassen. Das Risiko ungenauer Auskünfte trägt das Luftfahrtunternehmen, weil der Fluggast an der Beziehung zwischen Unternehmen und Veranstalter nicht teilhat und sich keine Informationen beschaffen muss.
Charter-Einwand zurückgewiesen, Regress bleibt.
Das Argument des Charterunternehmens, es habe wie ein Mieter im Wet-Lease keine operationelle Entscheidungsgewalt, verfängt nicht. Wer einen Flug entsprechend dem vom Veranstalter genutzten Angebot durchzuführen beabsichtigt, ist ausführendes Luftfahrtunternehmen; andernfalls wäre paradoxerweise niemand ausführendes Unternehmen. Die finanzielle Belastung wird jedoch abgefedert: Nach Art. 13 der Verordnung kann das Unternehmen beim Reiseveranstalter Regress nehmen.
Konsequenz für die Anspruchsdurchsetzung.
Der Spruch ist klar: Der Pauschalfluggast mit bestätigter Buchung kann vom ausführenden Luftfahrtunternehmen den Ausgleich verlangen, wenn der Reiseveranstalter ihm ohne Information des Unternehmens mitteilt, der Flug finde nicht statt, obwohl er stattfindet. Für die Durchsetzung von Fluggastrechten heißt das: Die Einwände „der Flug fand doch statt“ und „der Veranstalter war es“ tragen nicht. Das Unternehmen haftet gegenüber dem Fluggast und sucht seinen Ausgleich im Regress. Rechtsanwalt Skribe hat den obsiegenden Fluggast in der Rechtssache C-650/23 vertreten.